Eigenhändiges Testament (Vermächtnis)
Der Erblasser kann einzelnen Personen Vermögensvorteile oder einzelne Gegenstände als Vermächtnis zuwenden (Art. 484 ZGB). Man nennt die so bedachten Personen Vermächtnisnehmer. Dies im Unterschied zu den Erben, welche einen bestimmten Bruchteil der Erbschaft erhalten. Die Vermächtnisnehmer sind nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und haften auch nicht für deren Schulden. Auch bei der Ausrichtung von Vermächtnissen ist zu prüfen, ob die Rechte der pflichtteilsgeschützten Erben verletzt sind. Bei der Berechnung der Pflichtteile wird auf den Wert der Erbschaft am Todestag des Erblassers abgestellt (Art. 474 ZGB). Die Angabe des Ausstellungsortes ist kein Gültigkeitserfordernis mehr für eigenhändige Testamente.