Eigenhändiges Testament (Regelung der Geschäftsnachfolge und Einsetzung eines Willensvollstreckers)

Wenn der Erblasser Alleinaktionär einer Familienunternehmung ist, kann er die Nachfolge im Geschäft beeinflussen, indem er einem geeigneten Erben alle oder einen Grossteil der Aktien der Unternehmung zuweist. Zu berücksichtigen sind allerdings wiederum die Pflichtteilsansprüche der übrigen Erben. Wenn schon im Voraus Stimmrechtsaktien herausgegeben wurden, besteht die Möglichkeit, das Führungsschwergewicht im Unternehmen über den Tod des Erblassers hinaus zu bewahren. Die Einführung von Stimmrechtsaktien muss allerdings gut erwogen werden, weil sie auch Nachteile bergen. Im vorliegenden Falle empfiehlt sich zudem die Einsetzung eines Willensvollstreckers, weil die Teilung der Erbschaft wegen der Bewertung und der Übernahme der Stamm- und Stimmrechtsaktien gewisse Schwierigkeiten bieten könnte (vgl. Art. 686 Abs. 4 OR). Zum Willensvollstrecker ist eine geschäftserfahrene Person (es kann auch eine juristische Person sein) zu wählen. Es ist natürlich vorteilhaft, wenn der Willensvollstrecker mit der Familie bzw. mit dem Familienunternehmen vertraut ist. Die Angabe des Ausstellungsortes ist kein Gültigkeitserfordernis mehr für eigenhändige Testamente.

Eigenhändiges Testament (Regelung der Geschäftsnachfolge und Einsetzung eines Willensvollstreckers)

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