Eigenhändiges Testament (Erbeneinsetzung)
Wenn ein Erblasser eine Person ganz oder mit einem Bruchteil an der Erbschaft beteiligt (Art. 483 ZGB), ist diese Mitglied der Erbengemeinschaft und haftet insbesondere auch für deren Schulden: Wenn nebst den gesetzlichen Erben andere Erben eingesetzt werden, ist allerdings zu prüfen, ob und welche pflichtteilsgeschützten Erben allenfalls vorhanden sind (Nachkommen, Eltern, Ehegatten). Im vorliegenden Falle wäre der Pflichtteil dieser genannten Personen verletzt. Ein Testament wird dadurch zwar nicht ungültig; die Erben, deren Pflichtteile verletzt sind, können allerdings mit der Herabsetzungsklage die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 ZGB). Die Angabe des Ausstellungsortes ist kein Gültigkeitserfordernis mehr für eigenhändige Testamente.