Eigenhändiges Testament (Verfügung von Teilungsvorschriften)

Mit Teilungsvorschriften kann der Erblasser festlegen, welcher Erbe welchen Erbschaftsgegenstand erhalten soll (Art. 608 ZGB). Selbstverständlich können die Erben bei der Erbteilung einstimmig etwas anderes beschliessen. Der Erbe, welcher einen Erbschaftsgegenstand übernimmt, muss sich diesen an seinen Erbteil anrechnen lassen. Der überlebende Ehegatte kann überdies verlangen, dass ihm bei der Erbteilung das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in Anrechnung an seinen Erbteil zugewiesen werden (Art. 612a ZGB). Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstückes nicht einigen, wird er durch amtlich bestellte Sachverständige festgelegt. Als Anrechnungswert gilt (sowohl für Grundstücke wie für bewegliche Gegenstände) der Verkehrswert zur Zeit der Teilung (Art. 617 und 618 ZGB). Die Angabe des Ausstellungsortes ist kein Gültigkeitserfordernis mehr für eigenhändige Testamente.

Eigenhändiges Testament (Verfügung von Teilungsvorschriften)

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