Öffentliche Beurkundung - Statutenrevision partiell (GmbH)
Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 780 OR).
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Suchbegriffe: Gesellschaftsvertrag, GmbH, Musterstatuten