Öffentliche Urkunde - Gesellschafterversammlung
Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen sowie von der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals gefasst werden (Art. 808b Abs. 1 Ziff 5 OR). Der Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafterversammlung muss öffentlich beurkundet werden (Art. 781 Abs. 5 Ziff. 1 i.V.m. Art. 650 Abs. 2 OR und Art. 75 Abs. 1 HRegV).
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