Öffentliche Beurkundung - Statutenänderung generell (GmbH)

Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 780 OR).

Öffentliche Beurkundung - Statutenänderung generell (GmbH)

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