Sacheinlagevertrag AG (beabsichtigte Sacheinlage von Immobilien)
Leistet ein Gründer einer AG eine Sacheinlage, so ist der Urkundsperson im Rahmen des Errichtungsakts bei Grundstücken ein öffentlich beurkundeter Sacheinlagevertrag zwischen dem Gründer und der in Gründung befindlichen AG vorzulegen (Art. 634 Ziff. 1 OR). Dieser Sacheinlagevertrag ist (zusammen mit Gründungsbericht, Prüfungsbestätigung sowie den üblichen Beilagen) bei der Anmeldung der AG zur Eintragung im Handelsregister als Beleg für die Sacheinlage einzureichen.
Mit dem vorliegenden Sacheinlagevertrag halten Sie die Sacheneinlage des betreffenden Gründers und die Errichtung der AG rechtssicher fest und können ihn unmittelbar öffentlich beurkunden lassen.
Spartipp
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