Zwischenzeugnis
Die Mitarbeitenden haben das Recht, jederzeit ein Zeugnis zu verlangen. Mit «jederzeit» ist jedoch nicht «nach Belieben» gemeint, sondern es muss ein minimales Interesse vorliegen. Das Verlangen eines Zwischenzeugnisses ist dabei nicht als Hinweis aufzufassen, dass Mitarbeitende ihre Stelle verlassen möchten. Vielmehr sollte das Ausstellen von Zwischenzeugnissen bei internen Stellenwechseln oder Wechsel der Vorgesetzten eine Selbstverständlichkeit von Arbeitgeberseite her sein, da es im eigenen Interesse des Unternehmens liegt. Nur so kann beim Austritt der Mitarbeitenden ein fundiertes Vollzeugnis erstellt werden.
Art. 330a Abs. 1 OR bestimmt: «Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.» An Inhalt und Form eines Zwischenzeugnisses sind die gleichen Anforderungen wie an ein Vollzeugnis zu stellen. Darum ist auch die Ausführung des Bundesgerichts zum Vollzeugnis massgebend, wonach der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Zwischenzeugnisses haben muss.
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