Erbzuwendungsvertrag (gegenseitige Erbeinsetzung)

Erbzuwendungsverträge müssen beurkundet werden. Das Notariatswesen ist kantonal geregelt. Die Formulierung dieser Urkunden wird in einigen Kantonen zwingend durch den Notar vorgenommen (in diesem Fall kann das vorliegende Muster bloss zur Vorbereitung des Beurkundungsgesprächs dienen).

Erbzuwendungsvertrag (gegenseitige Erbeinsetzung)

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