Vollmacht an der ausserordentlichen Generalversammlung (Statutenänderung)
Die GV-Beschlüsse zur Statutenänderung unterliegen grundsätzlich keinem qualifizierten Mehrheitserfordernis. Die Aktionäre müssen nicht zwingend persönlich anwesend sein. Vorbehältlich einer anderslautenden Statutenbestimmung können sie sich durch eine andere Person mittels Vollmacht vertreten lassen.
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Suchbegriffe: Aktiengesellschaft, Vollmacht