Kaufvertrag für ein Haus

Unter einem Grundstückkaufvertrag kann man den Kaufvertrag für ein Haus verstehen. Neben den allgemeinen Bestimmungen über den Fahrniskauf kennt das Gesetz Spezialbestimmungen für den Erwerb eines Hauses. Das Gesetz schreibt vor, dass dieser Kaufvertrag zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Dies gilt also für Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Haus begründen, es sei denn, es liege ein Vorkaufsvertrag vor, welcher den Kaufpreis nicht zum Voraus bestimmt. Damit bedarf es zur Gültigkeit vom Kaufvertrag für ein Haus regelmässig der Mitwirkung einer Urkundsperson, in manchen Kantonen Notar genannt.

 

Gesetze und Rechtsprechung zum Kaufvertrag für ein Haus

Der Grundstückkauf als Spezialform des Kaufvertrages ist in Art. 216 ff. OR eigens geregelt. Im Übrigen gelten gemäss Art. 221 OR die allgemeinen Bestimmungen über den Fahrniskauf (Art. 187 ff. OR).

Einige Beispiele der Rechtsprechung zum Kaufvertrag für ein Haus:

Die Frage im Zusammenhang mit dem Umfang des Formzwanges von formbedürftigen Rechtsgeschäften scheint von ständiger Aktualität zu sein, und zwar sowohl in der Rechtsprechung (BGE 113 II 402, 116 II 291, 117 II 259, 118 II 32, 119 II 235) wie auch für die Lehre. Die gestellte Frage ist im schweizerischen Recht insbesondere aus dem Grunde von besonderer Bedeutung, weil eine ungenügende Form grundsätzlich zu einer starren, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führt.

In BGE 68 II 236 ging es um die Nebenabrede im Rahmen eines als solchen nicht angefochtenen Grundstückkaufvertrages betreffend die Überbauung von angrenzenden Parzellen. Nach Auffassung des Bundesgerichts hätte die entsprechende Zusicherung der Verkäuferschaft öffentlich beurkundet werden müssen; deren Berufung auf Formmangel ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Nach Art. 200 OR und gestützt auf die vereinbarte Aufhebung jeglicher Gewährleistungspflicht ist der Veräusserer von der Haftung für Mängel befreit, mit denen vernunftgemäss gerechnet werden muss. Unerheblich ist dabei, ob die Mängel vom Veräusserer selber verursacht wurden. Vgl. BGE 107 II 161.

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