Abtretungsvertrag
Wichtige Hinweise
Gemäss Art. 325 OR darf der Abtretungsvertrag über Lohnforderungen nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten abgeschlossen werden. Ein Abtretungsvertrag ist zudem nur so weit zulässig, als er den durch Art. 93 SchKG geschützten unpfändbaren Betrag ("für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig") unberührt lässt.
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