Erbteilungsvertrag
Erbteilungsverträge müssen, anders als Testamente und Erbverträge, nicht öffentlich beurkundet werden. Gesetzlich verlangt ist, dass ein Erbteilungsvertrag schriftlich abgefasst und von allen Erben unterzeichnet werden muss. An sich erstaunlich ist es, dass der Erbteilungsvertrag ganz im Gegensatz zum Erbvertrag nicht der öffentlichen Beurkundung unterliegt (vgl. dazu auch das Bundesgerichtsurteil BGE 100 IB 121), d.h. es braucht keinen Notar, um einen Erbteilungsvertrag abzuschliessen. Dies gilt sogar dann, wenn Grundstücke, Eigentumswohnungen usw. übertragen werden. Der Erbteilungsvertrag selber gilt in diesem Fall als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch. Zu erwähnen ist allerdings, dass in der Regel beglaubigte Unterschriften aller Erben verlangt werden.