Grundstück-Schenkungsvertrag und Begründung eines Wohnrechts
Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 OR). Dieser Vertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung; es ist der kantonal zuständige Notar (Urkundsperson) beizuziehen.
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