Baurechtsvertrag mit öffentlich-rechtlicher Körperschaft

Dieser Vertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 680 Abs. 2 ZGB). Ein Baurecht kann auch als selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Art. 655 Ziff. 2 ZGB begründet werden. Gemäss Art. 779 Abs. 3 kann es dann als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden.

Baurechtsvertrag mit öffentlich-rechtlicher Körperschaft

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