Baurechtsvertrag mit öffentlich-rechtlicher Körperschaft
Dieser Vertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 680 Abs. 2 ZGB). Ein Baurecht kann auch als selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Art. 655 Ziff. 2 ZGB begründet werden. Gemäss Art. 779 Abs. 3 kann es dann als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden.
Diese Musterverträge könnten Sie ebenfalls interessieren: