Treuhandvertrag (fremdnützige Treuhand an Aktien mit beschränkter Übertragbarkeit)

Bei dieser Art Verträgen ist folgendes zu beachten: Wenn statutarisch die Übertragbarkeit von Aktien beschränkt wird, wird den Einfluss auf die Gesellschaft auf einen bestimmte Gruppe von Personen beschränkt.

Nach OR Art. 685b kann die Gesellschaft bei nicht börsenkotierten Namensaktien das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekannt gibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen.

Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen. Die Gesellschaft kann die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat. Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet.

Die fremdnützige Treuhand hat den Zweck eine Beschränkung der Übertragbarkeit zu umgehen. Dies kann sinnvoll sein, wenn eine Person die Aktien erwirbt die zwar nicht die statutarischen Voraussetzungen besitzt, aber trotzdem von den anderen Aktionären akzeptiert wird, z.B. ein Erbe oder ein Investor. Damit kann man sich eine Statutenänderung und den damit verbundenen Aufwand ersparen.

Wenn börsenkotierten Namensaktien an der Börse verkauft werden, ist nach OR Art. 685e ist die Veräussererbank verpflichtet, den Namen des Veräusserers und die Anzahl der verkauften Aktien unverzüglich der Gesellschaft zu melden.

Vorsicht ist geboten, wenn eine fremdnützige Treuhand ohne Wissen der Geschäftsleitung oder der anderen Aktionäre vereinbart wird. Diese kann fragwürdigen Zwecken dienen, z.B. der Vorbereitung einer feindlichen Übernahme, Industriespionage oder Verstoss gegen die Regelungen über Geldwäscherei.

Treuhandvertrag (fremdnützige Treuhand an Aktien mit beschränkter Übertragbarkeit)

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