Sacheinlagevertrag GmbH
Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden (Art. 777b Abs. 2 Ziff. 5 OR i.V.m. Art. 634 OR). Wenn die Übertragung eines Vermögenswertes eine öffentliche Beurkundung verlangt, muss auch der Sacheinlagevertrag vom zuständigen Notar öffentlich beurkundet werden.
Wenn die Übertragung eines Vermögenswertes eine öffentliche Beurkundung verlangt, muss auch der Sacheinlagevertrag vom zuständigen Notar öffentlich beurkundet werden.
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