Öffentliche Beurkundung - Geschäftsführer GmbH

Der Beschluss der Geschäftsführer betreffend Kapitalerhöhung muss öffentlich beurkundet werden (Art. 781 Abs. 5 Ziff. 5 i.V.m. Art. 652g Abs. 2 OR und Art. 75 Abs. 2 HRegV).

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Suchbegriffe: Gesellschaftsvertrag, GmbH