Rahmenvertrag für Temporärarbeit (Einsatz bei Kunden des Arbeitgebers)

Bei der Anstellung von Temporärmitarbeitern empfiehlt es sich, zwei Verträge zu verwenden. Bei der ersten Anstellung ist ein sog. Rahmenvertrag abzuschliessen, der alle wesentlichen Elemente enthält, mit Ausnahme des Einsatzortes, Arbeitszeit, Lohn, Anfangs- und Endzeit. Letztere werden im jeweiligen Einsatzvertrag vereinbart. Der Rahmenvertrag kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein tatsächlicher Einsatz vereinbart worden ist. Dann aber gelten sämtliche Bestimmungen des Rahmenvertrages. Damit die Anstellung nicht unter das Verbot der sog. Kettenverträge fällt, wenn mehrere Einsätze hintereinander abgeschlossen werden, ist ein sog. Arbeitsvertrag auf Abruf zu vereinbaren, d.h. es steht Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit frei, ob ein Einsatz angeboten oder angenommen werden soll. Das Arbeitsvermittlungsgesetz sieht einen zwingenden Vertragsinhalt und spezielle Kündigungsfristen vor. Das folgende Vertragsmuster trägt diesen geänderten Umständen Rechnung, wobei Abrufverträge vor Gericht immer ein heikles Thema sind.

Rahmenvertrag für Temporärarbeit (Einsatz bei Kunden des Arbeitgebers)

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